Satzung

Satzung Förderverein KASA for Kids Uganda e.V.



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein soll nach der Eintragung den Namen: KASA for Kids Uganda e.V. tragen.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Sitz des Vereins ist Marburg
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins


1. Zweck des Vereins ist es, den Gedanken der Entwicklungshilfe gemäß Art. 9 des Grundgesetzes zu unterstützen. Der vordringliche Zweck des Vereins ist dabei die Verbesserung der Lebensbedingungen der jungen ugandischen Bevölkerung.
2. Die Ziele des Vereins sind dabei benachteiligten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Uganda den Zugang zur Bildung zu ermöglichen, ihnen einen Zufluchtsort zu schaffen und ihnen eine Perspektive für ihre Zukunft zu geben. Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sollen auf ein späteres eigenständiges Leben vorbereitet und bis dahin begleitet werden.
3. Der Verein wird auch als Förderkörperschaft tätig. Der Zweck des Vereins ist es auch Mittel zu Beschaffen und an ugandische Einrichtungen und deren Projekte weiterzuleiten zur zweckgebundenen Förderung der Vereinsziele. Natürliche Personen dürfen dabei nur Mittel erhalten, wenn
a. Diese als Hilfsperson des Vereins tätig werden.
b. Sich der schriftlichen Weisungen des Vereins unterstellen.
c. Dem Verein die satzungsgemäße Verwendung der Mittel nachweisen können.
4. Zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke fördert der Verein ugandische Organisation und die dazugehörigen Projekte, welche sich zur Aufgabe gemacht haben Straßenkindern, Waisen und anderen benachteiligten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein Zuhause und Bildung zu geben. Dazu gehören auch die Fort- und Weiterbildung des dazugehörigen Personals. Diese Förderung findet unteranderem durch Bereitstellung finanzieller Mittel statt.

§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagen (z.B. Reisekosten, Spesen) dürfen durch Vorstandsbeschluss erstatten werden.
4. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages, eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand.
5. Der Verein betätigt sich überparteilich und vertritt keine bestimmten ethnisch oder konfessionell Einstellungen.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck nach besten Kräften zu unterstützen.
2. Als Beitrittstag gilt das Datum der Eintragung in das Mitgliedsverzeichnis des Vereins.
3. Das Mitglied erkennt durch seine Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen des Vereins an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichte.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod des Mitglieds, durch Ausschluss von Seiten des Vorstands oder durch Auflösung des Vereins.
5. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und braucht nicht begründet zu werden. Amtsträger können ihren Austritt nur zum Ablauf ihrer Amtszeit erklären. Der Austritt erfolgt dann zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres hin.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn er gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstands verstößt, wenn er das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder aus einem anderen wichtigen Grund. Vor dem Ausschluss des Mitglieds ist diesem Gehör zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann auch innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu errichten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird vom Vorstand bestimmt.
8. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Stimmabgabe in Mitgliederversammlungen, wenn das Mitglied das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 5 Organe des Vereins


1. Organe des Vereins Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 6 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:
a. Dem Vorsitzendendes des Vorstands
b. Dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden
c. Und dem Geschäftsführer
d. Im Außenverhältnis hat jedes Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist zur aktiven Mitarbeit und Mitgestaltung verpflichtet.
3. Wahl des Vorstands
a. Jedes Mitglied ist in den Vorstand wählbar, es sei denn es sprechen gesetzliche Bestimmungen dagegen.
b. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.
c. Der Vorstand wird in getrennten Wahlgängen für jeweils 5 Jahre gewählt. Bei der Wahl entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
d. Sind für ein Amt mehr als zwei Bewerber vorhanden, wird die Wahl wiederholt, bis einer von ihnen die absolute Mehrheit erreicht. Dabei scheidet der Bewerber mit der geringsten Stimmenzahl bei jedem Wahlgang aus.
e. Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, ein Vorstandsmitglied bis zur anstehenden turnusgemäßen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.
f. Im Falle seines Rücktritts hat dieses Vorstandsmitglied die Geschäfte bis zur Neuwahl interimistisch weiter zu führen.
4. Vorstandsmitglieder bleiben in eigenen Angelegenheiten in den Sitzungen der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist gegenüber den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
6. Der Vorstand ist berechtigt zur Unterstützung seiner Arbeit Mitglieder mit spezifischen Aufgaben zu betrauen.
7. Der Vorstand ist nur bei Vollständigkeit beschlussfähig.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliedervollversammlung überwacht und berät den Vorstand.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind weiter:
a. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands,
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
c. Feststellung des von dem Kassenprüfer geprüften Jahresabschlusses,
d. Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
e. Wahl des Kassenprüfers,
f. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens, soweit nicht der Vorstand darüber bereits entscheiden konnte,
g. Genehmigung von Satzungsänderungen,
h. Beschluss über die Auflösung des Vereins.
3. Die Überwachung des Vorstands umfasst insbesondere das Mitwirken bei Entscheidungen über Maßnahmen und Großprojekte für die sich der Verein im Rahmen der gesetzlichen Grenzen engagiert und 10.000 € überschreiten.
4. Die Vertretung des Vereins bedarf im Innenverhältnis in folgenden Fällen der Zustimmung der Mitglieder
a. Abschluss von entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen mit einem Volumen von über 10.000 €
b. Bestellung von Sicherheiten und Aufnahme von Krediten jeder Art zu Lasten des Vereinsvermögens.
5. Jedes Mitglied ist berechtigt dem Vorstand geeignete Vorschläge für die
Aufnahme neuer Mitglieder zu unterbreiten, die die Ziele des Vereins fördern
und unterstützen.
6. Die Jahreshauptversammlung ist alle 2 Jahre, möglichst im ersten Viertel des
Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann weitere
Sitzungen der Mitglieder einberufen. Er bestimmt den Ort der Sitzung.
7. Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen auf schriftlichem, auch auf elektronischem Weg, ein. Drei Tage nach Versand an das letzte Mitglied gilt die Einladung als dem Mitglied zugegangen.
8. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 aller stimmberichtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
9. Ist die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Versammlungsleiter abweichend von Absatz 2 mit einer Frist von mindestens sieben Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Die nach dieser Vorschrift einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
10. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.
11. In die Tagesordnung sind Anträge, die mindestens acht Tage vorher eingebracht wurden, aufzunehmen. Später eingebrachte Anträge können nur vom Vorstand des Vereins zur Behandlung genehmigt werden.
12. Zur Erörterung und Beschlussfassung gelangen nur Tagesordnungspunkte.
13. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstands, oder bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
14. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann auch fernmündlich, schriftlich, fernschriftlich oder mit elektronischer Post erfolgen; sie muss in diesem Fall rechtzeitig zum Zeitpunkt der Abstimmung erfolgt sein. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
15. Alle Beschlüsse der Mitgliedschaft werden durch offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
16. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn alle Mitglieder zusammen mit der Einladung vom Inhalt der vorgesehenen Änderungen unter Gegenüberstellung der bis dahin geltenden Regelungen Kenntnis erlangen konnten. Über die Auflösung des Vereins und Veränderungen im Vorstand kann nur abgestimmt werden, wenn alle Mitglieder zusammen mit der Einladung vom Inhalt der vorgesehenen Änderungen, Kenntnis erlangen konnten.
17. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf Antrag des Vorstands vorgenommen werden. Es bedarf der 3/4 Mehrheit aller Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen sind in diesem Fall als Ablehnung zu werten. Mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist der Liquidator zu wählen und mit der Abwicklung zu beauftragen.
18. Über die Beschlüsse der Mitglieder ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernde Bestimmung anzugeben und der Wortlaut der Neufassung in das Protokoll aufzunehmen

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung



1. Der Vorstand darf auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des Vereins dieses gebietet, oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Bekanntgabe der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung vom Vorstand schriftlich einzuladen. Für außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Regeln der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die geltenden Fristen können für außerordentliche Mitgliederversammlungen nur abgekürzt werden, wenn alle Mitglieder dem zugestimmt haben.

§ 9 Auflösung des Vereins



Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Deutsch-Südafrikanische Jugendwerk e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Satzung


1. Die Satzung wurde errichtet am 15.12.2019.
2. Alles was in der Satzung nicht erfasst wird, wird durch die Regelungen des BGB festgelegt.

Marburg, den 02.02.2020